Brandschutz an nichtbrennbaren Rohrleitungen
Mit brennbaren Isolierungen

  • für Kälteleitungen
  • Wasser- und Dampfheizungen
  • Wasserversorgung 
  • Abwasserentsorgung
  • nichtbrennbare Flüssigkeiten  
  • Dämpfe oder Stäube
  • nichtbrennbare Gase (keine Lüftungsleitungen)
  • Rohrpostleitungen (Fahrrohre) sowie Staubsaugleitungen bzw. brennbare Flüssigkeiten
  • brennbare oder brandfördernde Gase oder brennbare Stäube.

R 90 - Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen nach Anlage 13

Zugelassenes durchgehendes R 90 - Abschottungssystem von nichtbrennbaren Rohrleitungen aus Stahl, Edelstahl, Guss oder Kupfer mit der nichtbrennbaren Isolierung BC-Brandschutz-Matte 30 nach Z-19.15-411 mit nur 1 m Gesamtisolierlänge

Brandschutz an nichtbrennbaren Rohrleitungen

R 90 - Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen nach Anlage 12

Zugelassene R 90 - Abschottung für Rohre aus Stahl und Kupfer mit diversen zulässigen Mineralfasermatten und -schalen nach Z-19.15-411

Brandschutz an nichtbrennbaren Rohrleitungen