Brandschutz an nichtbrennbaren Rohrleitungen
Mit brennbaren Isolierungen
- für Kälteleitungen
- Wasser- und Dampfheizungen
- Wasserversorgung
- Abwasserentsorgung
- nichtbrennbare Flüssigkeiten
- Dämpfe oder Stäube
- nichtbrennbare Gase (keine Lüftungsleitungen)
- Rohrpostleitungen (Fahrrohre) sowie Staubsaugleitungen bzw. brennbare Flüssigkeiten
- brennbare oder brandfördernde Gase oder brennbare Stäube.
R 90 - Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen nach Anlage 13
Zugelassenes durchgehendes R 90 - Abschottungssystem von nichtbrennbaren Rohrleitungen aus Stahl, Edelstahl, Guss oder Kupfer mit der nichtbrennbaren Isolierung BC-Brandschutz-Matte 30 nach Z-19.15-411 mit nur 1 m Gesamtisolierlänge
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R 90 - Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen nach Anlage 12
Zugelassene R 90 - Abschottung für Rohre aus Stahl und Kupfer mit diversen zulässigen Mineralfasermatten und -schalen nach Z-19.15-411
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